Webdesigner gilt als Person von öffentlichem Interesse

06.12.2004 Informationsquelle

Einen interessante Pressemeldung hat SDA-ATS soeben veröffentlicht - die Meldung liegt nachfolgend im Originaltext wie auf Swissinfo publiziert vor, mit nachfolgendem Link kann diese abgerufen werden.

"Der Gestalter einer Internetseite, die sich an die Öffentlichkeit richtet, ist eine Person von öffentlichem Interesse. Ein Medium, das Angaben zu seiner Identität publiziert, verletzt darum seinen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre nicht.

Zu diesem Schluss gelangt der Schweizer Presserat in einer Stellungnahme. Er hat eine diesbezügliche Beschwerde gegen "Le Matin online" abgewiesen.

Im September 2004 hatte "Le Matin online" über eine als Spiel konzipierte Internetseite berichtet. Bei diesem Spiel schlüpfe der Nutzer in die Rolle eines Zuhälters; er könne Prostituierte kaufen, sie auf den Strassenstrich schicken, sie schlagen und zu Schönheitsoperationen veranlassen.

Der Bericht nannte den Namen des Webdesigners und dessen Anstellung als Informatiker bei einem öffentlichen Spital. In der Folge wurde er von seinem Arbeitgeber entlassen. Eine Drittperson gelangte darauf an den Presserat und rügte, "Le Matin online" habe die Privatsphäre und die Menschenwürde des Informatikers verletzt.

Der Presserat argumentiert, die Nennung des Namens dieses Webdesigners sei gerechtfertigt gewesen. Denn er habe sich mit seinem umstrittenen Spiel an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gewandt.

Problematisch könnte allenfalls die Nennung des Arbeitgebers sein. Doch habe sich der Informatiker im Interview mit "Le Matin online" dazu vorbehaltlos geäussert und sogar behauptet, seine Vorgesetzten fänden das Spiel prima.

Ebensowenig habe die Veröffentlichung der Aussage des Webdesigners, er führe mit seiner Partnerin ein "normales" Sexualleben, im Zusammenhang mit der Berichterstattung seine Privatsphäre oder Menschenwürde verletzt."

06.12.2004, Providerliste Admin