Urteil betr. Dialer Software

10.12.2002 Informationsquelle

Gemäss einem nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Freiburg i. Br. muss ein Internetbenutzer für die ihm von seinem Telefonieanbieter in Rechung gestellten Zusatzdienste nicht aufkommen. Dies wird damit begründet, dass zwischem dem Endnutzer und dem Mehrwertdiensteanbieter kein wirksamer Vertrag zustande komme, wenn durch eine Dialer-Software unbewusst und ungewollt eine Verbindung zu einer kostenpflichtigen 0190-Nummer hergestellt werde.

10.12.2002, Providerliste Admin