Gutheissung des Rekurs der Schweizer Internet Service Provider gegen Sperrverfügung

02.05.2003 Informationsquelle

Im Dezember 2002 wurden durch eine Waadtländer Untersuchungsrichterin
Sperrverfügungen erlassen. Die meisten Internet Service Provider der
Schweiz wurden aufgefordert, mittels gefälschten DNS Einträgen den
Zugang zu den Websites http://www.appel-au-peuple.org/ und
http://www.swiss-corruption.com/ zu verwehren. Die genannten Websites
sollen angeblich ehrverletzende Inhalte enthalten.
(vgl. Medienmitteilung von SIUG und SwiNOG vom 13. Dezember 2002:
http://www.siug.ch/presse/Presse.20021213.txt)

Die meisten Internet Service Provider haben zwar widerwillig technische
Behinderungen - soweit überhaupt möglich - eingebaut, gleichzeitig beim
zuständigen Gericht in Lausanne rekurriert. Dieses Gericht hat nun im
Sinne der Rekurrierenden entschieden und verfügte, dass die
Sperrverfügung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig war. Das
Dossier wurde deshalb an die Untersuchungsrichterin zurückgewiesen.

Die SwiNOG begrüsst den Entscheid ausdrücklich und ist froh, dass die
verfassungsmässig garantierte Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a16.html) auch im Internet seine
Gültigkeit hat.


Orignaltext des Entscheides des Waadtländer Gerichtes:
http://www.nrg4u.com/abuse/canton-de-vaud-tribunal-daccusation.pdf

02.05.2003, Providerliste Admin

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