Swisscom Fernmelde Grundversorgung 2024 bis 2031 erteilt

01.06.2023 Informationsquelle

Swisscom stellt die Fernmelde Grundversorgung in der Schweiz 2024-2031 sicher. Grundversorgung heisst bisher 8 Mbit/s Download und 1 Mbit/s Upload, neu ab 2024 auch 80 Mbit/s Download und 8 Mbit/s Upload. Der Zugang kann technologieneutral erbracht werden (also auch per Mobile oder Satellit). Interessant dabei neu das Subsidiaritätsprinzip - bietet der Markt an einem Ort bereits 80/8 Mbit/s an, muss Swisscom dort die Grundversorgung nicht mehr anbieten. Ob wohl Starlink "der Markt" ist? Bei unserem Test mit der ersten Generation Starlink in der Schweiz vor knapp zwei Jahren erreichten wir meist 180/30 Mbit/s. Auszug aus der Medienmitteilung des Bundes:

"Swisscom wird auch künftig die Grundversorgung im Fernmeldebereich sicherstellen Bern, 16.05.2023 - Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) hat entschieden, Swisscom die Konzession für die Grundversorgung für den Zeitraum ab 2024 bis Ende 2031 zu erteilen. Damit ist sichergestellt, dass das vom Bundesrat erweiterte Leistungsangebot umgesetzt wird.

Die ComCom hat beschlossen, die Konzession für die landesweite Grundversorgung ab 2024 für eine Dauer von 8 Jahren erneut an Swisscom zu vergeben. Eine Interessenabklärung bei den grössten, für die Erbringung der Grundversorgung grundsätzlich geeigneten Anbieterinnen auf dem Schweizer Markt hat ergeben, dass einzig Swisscom an der Erbringung der Grundversorgung mit Fernmeldediensten interessiert ist. Eine Ausschreibung der Grundversorgungskonzession für den Zeitraum ab 2024 würde somit nicht unter Wettbewerbsbedingungen erfolgen. Für diesen Fall sieht das Fernmeldegesetz (Art. 14 FMG) vor, dass die ComCom eine Anbieterin zur Erbringung der Grundversorgung heranziehen kann.

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat die Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) verabschiedet, welche den Inhalt der Grundversorgung im Fernmeldebereich ab 2024 definiert (vgl. die Medienmitteilung "Schnelleres Internet in der Grundversorgung"). Ab diesem Zeitpunkt kann die Grundversorgungskundschaft grundsätzlich zwischen dem bisherigen Internetzugangsdienst mit einer Download- und Uploadgeschwindigkeit von 10 Mbit beziehungsweise 1 Mbit pro Sekunde und dem neuen Internetzugang mit 80 respektive 8 Mbit/s wählen.

Dabei gilt neu explizit das Subsidiaritätsprinzip. Wenn der Markt an einem Ort bereits eine gleichwertige Alternative bereitstellt, gilt die Grundversorgungpflicht an diesem Ort als erfüllt und die Konzessionärin muss kein Grundversorgungsangebot mit 80/8 Mbit/s bereitstellen. Die Umsetzung der Grundversorgung erfolgt technologieneutral. So kann die Grundversorgungskonzessionärin bei Bedarf auch mit mobilen oder satellitengestützten Lösungen Erschliessungen vornehmen."

01.06.2023, Providerliste Admin

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