Neuer Tarif, neues Handy - Umtausch moeglich?

17.03.2015 Informationsquelle

Neuer Tarif, neues Handy - Umtausch möglich?

Wer Smartphone Tarife abschließt, mit dem Gerät jedoch unzufrieden ist, muss sich nach dem Vertrag richten. Meist ist ein Umtausch nicht möglich, doch viele Anbieter zeigen sich kulant.

Handyumtausch möglich?

Smartphone Tarife beinhalten neben einem gültigen Vertrag mit den entsprechenden Konditionen auch ein Smartphone. Hierbei kann meist zwischen verschiedenen Geräten gewählt werden. Auch ein Test im lokalen Shop des Anbieters ist möglich. Ist der Vertrag allerdings erst einmal abgeschlossen und das Smartphone ausgewählt, kann es in der Regel nicht mehr umgetauscht werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gerät defekt ist. Selbst, wenn es noch versiegelt ist, gilt der Vertrag als abgeschlossen und das Smartphone wird vom Anbieter nicht mehr zurückgenommen. Manche Hersteller zeigen sich allerdings kulant.

Auf Kulanz des Anbieters hoffen

Wenn das Smartphone nicht den Vorstellungen entspricht, kann lediglich auf die Kulanz des Anbieters gehofft werden. Einige nehmen Geräte, die noch versiegelt sind, wieder zurück und erlauben die Wahl eines anderen Geräts.
Was dagegen grundsätzlich nicht möglich ist, ist die Rückgabe gegen Geld. Nach dem Vertragsabschluss gelten die darin festgehaltenen Regelungen und diese besagen meist, dass das Smartphone nicht gegen Geld eingetauscht werden kann. Je nachdem, was die Regelung zum Eigentumsvorbehalt vorsieht, kann das Gerät jedoch privat weiterverkauft werden. Dabei muss auf den laufenden Vertrag und dessen Konditionen hingewiesen werden. Ein Smartphone kann also unter Umständen umgetauscht, nicht aber gegen Geld zurückgegeben werden. Eine Kündigung des Vertrags ist in manchen Fällen eine Lösung.

Smartphone Tarif außerordentlich kündigen

Wer einen Vertragsabschluss rückgängig machen möchte, kann diesen unter Umständen außerordentlich kündigen. Dafür gelten jedoch Sonderregelungen. So kann der Tarif außerhalb der Fristen gekündigt werden, wenn

- eine Privatinsolvenz vorliegt,
- der Kunde nicht mehr lebt,
- die erbrachten Leistungen nicht dem Vertrag entsprechen.

Besonders der letzte Punkt ist wichtig. Wer belegen kann, dass die Leistungen, die im Vertrag festgehalten sind, nicht tatsächlich erbracht werden, kann außerordentlich kündigen. Das betrifft beispielsweise die Netzqualität und die Verbindungsgeschwindigkeit, doch auch die Leistung des Smartphones kann darunter fallen. Ist dies der Fall, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.
Darüber hinaus kann jeder Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Das ist wohl die einfachste Möglichkeit, um einen Handyumtausch zu vollziehen und einen neuen Vertrag abschließen zu können. Man sollte jedoch beachten, dass Kunden, die von diesem Recht zu häufig Gebrauch machen, bei den Anbietern nicht sonderlich beliebt sind. Es empfiehlt sich deshalb, schon vor dem Abschluss des Vertrages gut zu überlegen, ob das Smartphone den Vorstellungen entspricht.

17.03.2015, Providerliste Admin